GoBD regelt ab 2015 die Aufbewahrung von handelsrechtlich und steuerrechtlich relevanten Daten und Dokumenten

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Mit Schreiben vom 14.11.2014 hat das Bundesfinanzministerium die GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff veröffentlicht. Die GoBD sind ab 1. Januar 2015 gültig und lösen die GDPdU und die GoBS ab.

Das BMF führt darin aus:

Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet.

Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.

Nach unserer Meinung wird durch die Zusammenfassung aus GDPdU, GoBS und den “ Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung“ in den GoBD eine deutliche bessere Übersicht über entsprechenden Vorschriften und Verfahren erreicht.

Link zur GOBD (BMF)